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    Kanton Zug · ZG

    Dividendenrechner Zug (ZG) 2026

    Der Dividendenrechner für den Kanton Zug rechnet Brutto-Dividende (qualifizierte Beteiligung, Privatvermögen) auf die effektive Steuerbelastung um. Zug besteuert solche Dividenden zu 50% (§ 35 Abs. 4 StG ZG) - das ist der kantonale Teilbesteuerungssatz nach STAF. Zusätzlich zieht der Bund 35% Verrechnungssteuer ab, die du in der Steuererklärung zurückfordern kannst. Der Rechner deckt CHF-Beträge von CHF 10'000 bis CHF 1 Mio Ausschüttung ab und ist auf Einzelaktionaerinnen und KMU-Inhaber in Zug und im gesamten Kanton ZG zugeschnitten.

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    Kostenlos, ohne Anmeldung. Alle Werte in CHF, kalibriert für den Kanton Zug (ZG).

    Fakten zum Kanton Zug

    • Einwohner Zug: rund 130’000
    • Hauptstadt: Zug
    • Teilbesteuerung qualifizierter Dividenden (Privatvermögen): 50%
    • Rechtliche Grundlage: § 35 Abs. 4 StG ZG
    • Einfacher Staatssteuerfuss: 0.82
    • Wirtschaftlicher Schwerpunkt: Tiefste Steuern der Schweiz, Rohstoffhandel (Glencore), Crypto Valley

    Teilbesteuerungsverfahren in Zug: 50%

    Seit Einfuehrung der STAF 2020 besteuern alle Kantone qualifizierte Dividenden (mindestens 10% Beteiligung im Privatvermögen) zu mindestens 50%. Zug wendet einen Satz von 50% an (§ 35 Abs. 4 StG ZG). Konkret: Bei einer Brutto-Dividende von CHF 100’000 fliessen CHF 50’000 in die kantonale Steuerbemessung - der Rest ist steuerfrei auf Kantonsebene. Zum Vergleich FR: dort würden CHF 70’000 in die Bemessung einfliessen - eine Differenz von CHF 20’000 auf der gleichen Ausschüttung. Zug besteuert qualifizierte Dividenden zu 50 Prozent (§ 35 Abs. 4 StG ZG - STAF-konforme Umsetzung). Kombiniert mit dem tiefsten Grundsteuersatz der Schweiz resultiert bei CHF 200'000 Dividende eine effektive Kantonslast von nur 4-7 Prozent - klar günstigster Standort CH für Holdingstrukturen.

    Verrechnungssteuer 35% und Rückforderung

    Auf jede Dividendenausschüttung einer Schweizer Gesellschaft zieht die ESTV pauschal 35% Verrechnungssteuer ein - unabhängig vom Wohnkanton. Wer in Zug steuerlich ansaessig ist und die Ausschüttung in der Steuererklärung deklariert, erhaelt die volle Verrechnungssteuer zurück (Formular 25 oder via ESTV SuisseTax). Bei Brutto CHF 100’000 kommen also zunaechst CHF 65’000 aufs Konto; CHF 35’000 folgen mit der nächsten Steuerveranlagung. Wichtig: Nicht-deklarierte Dividenden verfallen der ESTV - nach Art. 23 VStG reicht bereits fahrlaessige Nichtdeklaration für einen Verlust des Rückforderungsanspruchs.

    Qualifizierte vs. nicht-qualifizierte Beteiligung

    Die Teilbesteuerung von 50% in Zug gilt nur für qualifizierte Beteiligungen: mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital der ausschuettenden Gesellschaft, gehalten im Privatvermögen. Wer unter der 10%-Schwelle liegt (typisch für Kleinanleger mit Schweizer Aktien an der SIX), versteuert 100% der Dividende als Einkommen. Dafür gilt auch die 35% Verrechnungssteuer mit voller Rückforderung. Bei Beteiligungen im Geschaeftsvermögen (Einzelfirma, Personengesellschaft) gilt in den meisten Kantonen ein Satz von 50% - der Unterschied zum Privatvermögen ist relevant für KMU-Inhaber in Zug. Der Rechner erlaubt die Umstellung zwischen den Modi und zeigt jeweils die effektive Belastung in CHF.

    Kantonsvergleich und Standortwahl

    Die Schweizer Kantone weisen bei qualifizierten Dividenden Teilbesteuerungssaetze zwischen 50% (AG, BS, BE, SZ, ZG, ZH und weitere) und 70% (FR, GE, TI, VD) auf. Beispiel: ZG besteuert qualifizierte Dividenden zu 50%, FR (Freiburg) zu 70%. Auf einer Ausschüttung von CHF 200’000 ergibt sich damit - bei gleichem Grenzsteuersatz von 25% - rasch eine Differenz von CHF 10'000 bis 15'000 zwischen einer Hochsatz- und einer Tiefsatz-Kantonsvariante. Für Zug-Unternehmer mit planbaren Ausschüttungen lohnt der Blick auf den Wohnsitzkanton: die Bundessteuer auf qualifizierten Dividenden (Art. 20 Abs. 1bis DBG, 70%) bleibt unveraendert, die kantonale Differenz schlaegt sich direkt in der Nettosumme nieder.

    Häufig gestellte Fragen

    Welcher Teilbesteuerungssatz gilt in Zug?

    Zug besteuert qualifizierte Dividenden im Privatvermögen zu 50% (§ 35 Abs. 4 StG ZG). Das heisst: von CHF 100'000 Brutto-Dividende fliessen CHF 50’000 in die Kantons-Einkommenssteuer - der Rest ist kantonssteuerfrei. Auf Bundesebene gelten einheitlich 70% (Art. 20 Abs. 1bis DBG).

    Kann ich die 35% Verrechnungssteuer in ZG zurückfordern?

    Ja. Als in Zug steuerlich ansaessige Person deklarierst du die Dividende in deiner Steuererklärung und erhaeltst die 35% Verrechnungssteuer voll zurück. Rückforderungsantrag via Formular 25 oder elektronisch über ESTV SuisseTax. Deklarierst du die Dividende nicht, verfaellt der Anspruch (Art. 23 VStG).

    Was gilt bei Beteiligungen unter 10%?

    Unter 10% Beteiligung greift die Teilbesteuerung von 50% in Zug nicht - du versteuerst 100% der Dividende als normales Einkommen auf Kantons- und Bundesebene. Typisch für Aktien an der SIX (Nestle, Roche, ABB). Die Verrechnungssteuer von 35% wird trotzdem einbehalten und voll zurückgefordert.

    Sparen Unternehmer in Zug gegenüber anderen Kantonen?

    Kommt auf den Vergleichskanton an. Beispiel: ZG (50%) gegenüber FR (70%) macht bei CHF 200'000 Dividende und 25% Grenzsteuer eine Differenz von ca. CHF 10’000 pro Jahr. Für strategische Standortwahl zaehlen zudem Gewinnsteuer der GmbH/AG, Verrechnungssteuer-Praxis und Vermögenssteuer.

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